Fraga, Bekierman & Pacheco Neto Advogados

artigos

SÃO PAULO | Alameda Franca 1050
3º/9º/11º andar CEP:01422-001
Tel: +55 (11) 3063-6177 / 3897-4400
Fax: +55 (11) 3063-6176 sp@fblaw.com.br

RIO DE JANEIRO | Rua Rodrigo Silva 26
3º andar - CEP:20011-040
Tel: +55 (21) 2217-1850
Fax: +55 (21) 2217-1858 rj@fblaw.com.br

BRASÍLIA | SHIS, QL 14, conj. 07, casa 12, Lago Sul - CEP:71640-075
Tel: +55 (61) 2107-9191
Fax: +55 (61) 2107-9192 bra@fblaw.com.br

Das deutsche Scheidungs - und Unterhaltsrecht

(VOLTAR) Julia Krautter Romeiro

Gesetzlicher Güterstand / Zugewinngemeinschaft:

Haben die Ehepartner notariell nichts anderes vereinbart, gilt automatisch die Zugewinngemeinschaft. Dies ist dann Gütertrennung, jeder hat sein eigenes Vermögen.

Im Falle einer Scheidung wird der sobenannte Zugewinn ausgeglichen. Dazu gehört nicht Anwartschaften wegen Alters-, Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit, desweiteren kein Vermögen, das der Partner als zukünftiger Erbberechtigter erhält oder als Schenkung z.B. ein Haus. Vorhandene gemeinsame Schulden werden vorab abgezogen.

Bei einer Scheidung wird der Zugewinn ermittelt. Dieses ist der Betrag um den das Endvermögen eines Ehegatten das Anfangsvermögen übersteigt, § 1373 BGB.

Es wird das Vermögen zur Zeit der Eheschließung jedes Ehegatten ermittelt. Ist der Zugewinn höher als beim anderen Ehegatten so steht dem anderen die Hälfte des Überschusses zu. (§1375 Abs.2 Nr. 2 BGB).

Negative Anfangsvermögen hat der Gesetzgeber ausgeschlossen gemäß § 1374 Abs. 1 BGB.
Der Anspruch auf Zugewinnausgleich verjährt drei Jahre nach seiner Entstehung, bei einer Scheidung also drei Jahre nach Rechtskraft der Scheidung, (§ 1378 Abs. 4 BGB).

Trennungsunterhalt:

Gemäß § 1361 Abs. 1 BGB kann ein Ehegatte von dem anderen einen angemessenen Unterhalt verlangen, Voraussetzung für einen Anspruch auf Trennungsunterhalt ist, dass die Eheleute nicht nur vorübergehend getrennt leben.
Eine Trennung setzt allerdings nicht zwingend den Auszug eines Ehegatten voraus, solange keine häusliche Gemeinschaft gebildet wird.

Die konkrete Berechnung der Höhe des Unterhaltsanspruchs ist sehr einzelfallabhängig.

Im Gegensatz zum nachehelichen Ehegattenunterhalt ist das Entstehen des Trennungsunterhaltsanspruchs nicht von weiteren Umständen wie beispielsweise Kindesbetreuung, Krankheit oder Alter abhängig. Der Trennungsunterhalt ist auch unabhängig von der Dauer der Ehe, sondern inwieweit der Unterhaltsberechtigte bedürftig ist und inwieweit der Verpflichtete leistungsfähig ist. Mindestens während des ersten Trennungsjahres besteht keine Pflicht zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit. Was dem weniger verdienenden Ehegatten zusteht, richtet sich nach den Lebensverhältnissen und den Erwerbs- und Vermögensverhältnissen der Eheleute.

Der Trennungsunterhalt umfasst den Elementarunterhalt, den Vorsorgeunterhalt, den trennungsbedingten Mehrbedarf und - anders als der nacheheliche Unterhalt - die Kosten einer Krankenversicherung.

Hat nur einer der Ehegatten während des Zusammenlebens Einnahmen erzielt, entspricht der Bedarf nach den ehelichen Lebensverhältnissen 3/7 des bereinigten Einkommens.

Ehegattenunterhalt:

Grundsätzlich können Ehegatten die Ausgestaltung ihrer nachehelichen Unterhaltspflichten frei vereinbaren (§ 1585c BGB). Dementsprechend können sie die Höhe und den Zeitraum der Unterhaltszahlung frei bestimmen.

Das Maβ des Unterhalts bestimmt sich gemäss § 1578 I BGB nach den ehelichen Lebensverhältnissen.

Zunächst wird das bereinigte Nettoeinkommen gebildet, davon werden dann berufsbedingte Aufwendungen sowie der Kindesunterhalt vorweg abgezogen.

Der Unterhalt des Berechtigten beträgt schliesslich 3/7 vom anrechenbaren Nettoeinkommen des erwerbstätigen Unterhaltsschuldners, nach oben begrenzt durch den vollen Unterhalt (Formel: 3/7 des bereinigten Jahreseinkommens, dh nach Steuerabzug, minus Kinderunterhalt).

Ebenso muss der Unterhaltsverpflichtete 3/7 seines Pensionsanspruches inklusive einer Lebensversicherung dem Unterhaltsberechtigten leisten.

Der nacheheliche Unterhaltsanspruchs ist in bestimmten Fällen auch von Gesetzes wegen ausgeschlossen (§ 1579 BGB). Dies ist z.B. bei einem langjährigen Zusammenleben des Unterhaltsbedürftigen mit einem neuen Partner der Fall, soweit das nichteheliche Zusammenleben an die Stelle einer Ehe getreten ist. Davon ist bei einer Mindestdauer von zwei bis drei Jahren auszugehen. Ein Unterhaltsausschluss kann bereits vor dieser Frist gegeben sein, wenn die neue Partnerschaft eine Unterhaltsgemeinschaft darstellt. Dies liegt vor, wenn die Partner gemeinsam wirtschaften, z.B. der den Haushalt führende Partner wie in einer Ehe von dem anderen unterhalten wird.

Ändern sich die der Unterhaltsgewährung zugrundeliegenden Voraussetzungen und liegt ein gerichtlicher Unterhaltstitel vor, können die Ehegatten gemäß § 323 ZPO auf Abänderung und Anpassung des Titels auf die aktuellen Verhältnisse klagen. Sinnvoll ist die Vereinbarung einer solchen Abänderungsmöglichkeit auch in einer Unterhaltsvereinbarung.

Ist ein Ehegatte zur Zahlung von nachehelichem Unterhalt verpflichtet, findet im Regelfall ein begrenztes Realsplitting statt. Das bedeutet Folgendes: Der zur Unterhaltszahlung Verpflichtete kann mit Zustimmung des Unterhaltsberechtigten die Zahlung des Ehegattenunterhalts auf Antrag mit einem Betrag von jährlich bis zu EUR 13.805,00 als Sonderausgabe steuerlich absetzen, § 10 Abs. 1 Nr. 1 Einkommenssteuergesetz (EStG). Der Berechtigte muss den Unterhalt dann als sonstige Einkünfte nach § 22 Nr. 1a EStG versteuern. Den somit beim Unterhaltsempfänger eintretenden Steuernachteil muss der Unterhaltszahlende ausgleichen. Der Steuervorteil des Pflichtigen ist dabei stets größer als der Steuernachteil, den der Unterhaltsempfänger erleidet. Wird die Zustimmung des Berechtigten zum Realsplitting ohne triftigen Grund verweigert, besteht grundsätzlich ein Schadenersatzanspruch des Verpflichteten.

Kinderunterhalt:

Sofern Kinder keine eigenen Einkünfte erzielen, haben sie ein Recht auf Kindesunterhalt, §1602 Absatz 1 BGB.

Dieser Unterhalt an die minderjährigen und/oder volljährigen Kinder wird in der Regel von den leiblichen Eltern gezahlt. Er setzt sich aus Barunterhalt und Naturalunterhalt zusammen.. Naturalunterhalt leistet der Elternteil bei dem das Kind lebt durch kochen, seine Betreuung usw., diese Regelung ändert sich mit der Volljährigkeit.

Der Barunterhalt wird berechnet nach dem Einkommen des Unterhaltspflichtigen, als Richtschnur für die Festetzung dieses Unterhalts bedient sich der Gesetzgeber der Düsseldorfer Tabelle.

Die Düsseldorfer Tabelle geht von einer vierkopfigen Familie aus, also Unterhalt für drei Personen. Je nachdem ob man mehreren oder wenigeren Personen unterhaltspflichtig ist, rückt man in den Tabellen höher.

1 Unterhaltsberechtigter 2 Stufen in der Tabelle höher
2 Unterhaltsberechtigter 1 Stufe in der Tabelle höher
3 Unterhaltsberechtigte bleibt in der Tabelle
4 Unterhaltsberechtigte 1 Stufe runter
5 Unterhaltsberechtigte 2 Stufe runter

Es gibt keine allgemeingültige Berechnungsformel, da spielen viele Faktoren eine Rolle. Als erstes errechnet man das bereinigtes Nettoeinkommen.

Sprich vom Nettoeinkommen können vor Errechnung des Kindesunterhaltes bestimmte Beträge abgezogen werden bzw. müssen dazugerechnet werden. Hierbei muß man bedenken, dass die OLG (Oberlandesgerichte) teilweise recht unterschiedlich entscheiden, was abzugsfähig ist und was nicht.

Zum Einkommen gehören:

• Nettoeinkommen inkl. Urlaubsgeld, 13. Gehalt
• Zuwendungen des Arbeitgebers,
• Überstundenvergütungen werden in der Regel dem Einkommen voll zugerechnet, soweit sie berufsüblich sind oder nur in geringem Umfang anfallen
• Sozialleistungen, die eine Lohnersatzfunktion haben, die anstelle des ausgefallenen Lohnes treten. Dies sind beispielsweise Arbeitslosengeld,
Arbeitslosenhilfe (idR aber nur beim Unterhalsverpflichteten), Lohnfortzahlungen im Krankheitsfall, Krankengeld, Renten etc.
• Wohnwert, Wohnvorteil durch mietfreies Wohnen im eigenen Haus
• Einkünfte aus Vermögen, d.h. die Erträge des Vermögens. Als solche kommen in Betracht Zinsen, Diskonterträge bei Wechselgeschäften, Ausschüttungen von Investmentfonds, Gewinnanteile aus Beteiligungen an Kapitalgesellschaften, Dividenden und Einkünfte aus Wertpapiergeschäften. Auch hier sind im übrigen nur die Nettoerträge zu berücksichtigen.
• Pflegegeld nach § 69 lV BSHG ist als Einkommen zu berücksichtigen
• Wohngeld ist Einkommen
• Einkommensteuererstattungen und - nachzahlungen

Nicht zu berücksichtigen sind in der Regel Sozialhilfe, Kindergeld, Arbeitnehmersparzulagen, freiwillige Leistungen Dritter.

Man berechnet das Jahreseinkommen und teilt durch 12 Monate.

Abzüglich

• Berufsbedingte Aufwendungen, z.B. Berücksichtigung von Fahrtkosten, die der Gesetzgeber, bei einem Vollbeschäftigtem, mit 5% festlegt, sofern sie die 5% Grenze überschreiten, müssen sie nachgewiesen werden. Berufsbedingte Aufwendungen sind z.B. Fahrkosten, Kosten für Pkw (Anschaffungs- und Unterhaltskosten für einen Pkw).
• Gewerkschaftsbeitrag.
• Beiträge zu Berufsverbänden.
• Mehrbedarf bei nicht versicherter Behandlung Einem Unterhaltsberechtigten kann krankheitsbedingter Mehrbedarf z. B. für Pflegeaufwand, Kosten für Medikamente, Diätlebensmittel etc. zustehen.
• Schulden können je nach den Umständen des Einzelfalls (Art, Grund und Zeitpunkt des Entstehens) das anrechenbare Einkommen vermindern.
• Fortbildungskosten.
• Kindergarten-/Hortkosten: ja, wenn dadurch eine Berufstätigkeit des betreuenden Elternteils ermöglich wird.
• Solidaritätszuschlag.
• Sozialversicherungsabgaben: bei Arbeitnehmern in Höhe des Arbeitnehmeranteils
• bei Selbständigen: vergleichbare Beträge zu privaten Versicherungen bis 20% des Nettoeinkommens.
• private Kranken-, Pflege- und Altersvorsorge ist bei der Bedarfsberechnung abzuziehen, soweit die Ausgaben bereits während der Ehe erfolgten.
• Versicherungen z.B. Kapital-Lebensversicherung:
a) bei Arbeitnehmern: nein, Ausnahmen: (1) die Lebensversicherung bestand schon während der Ehe, (2) der Arbeitnehmer verdient über die Beitragsbemessungsgrenze
b) bei Selbständigen bis zur Höhe von 20% des Einkommens, wenn keine andere Altersvorsorge betrieben wird

BERECHNUNGSBEISPIEL:

Ein grobes Berechnungsbeispiel nach der Düsseldorfer Tabelle ohne Eventualitäten zu berücksichtigen,
Unterhalt ist zu zahlen für ein 10 und ein 13 jähriges Kind, die Kinder leben bei der Mutter die durch ihr eigenes Einkommen nicht unterhaltsberechtigt ist.

Der Vater verdient netto 1800,- EURO.

abzüglich der einer 5% Berufsbedingte Aufwendungen bleiben 1710,- EURO

da er für zwei Personen unterhaltspflichtig ist rutscht er in der Düsseldorfer Tabelle eine Stelle höher
demnach muß er für das 10 jährige Kind 317,- EURO, abzüglich des anteiligem Kindergeldes in Höhe von 60,- Euro bleiben als Unterhaltsbetrag 257,- EURO

und für das 13 jährige Kind 373,- EURO abzüglich des anteiligem Kindergeldes in Höhe von 57,- Euro bleiben als Unterhaltsbetrag 316,- EURO

macht zusammen 573,- EURO Unterhalt für die Kinder.

Der Bedarfskontrollbetrag in der hier anzuwendenden 5.Stufe beträgt 1100,- EURO, wenn er keine weiteren Abzüge geltend machen kann, würde er den berechneteten Unterhalt zahlen.

Bedarfskontrollbetrages: Der Bedarfskontrollbetrag dient einer gerechten Verteilung des Einkommens zwischen dem Unterhaltspflichtigen und den Unterhaltsberechtigten. Bleiben dem Unterhaltspflichtigen nach Abzug des Kindesunterhalts und nach Abzug des Ehegattenunterhalts weniger übrig als der Bedarfskontrollbetrag, so ist der Kindesunterhalt einer niedrigeren Stufe zu entnehmen, bei welcher der Bedarfskontrollbetrag nicht unterschritten wird.

Selbstbehalt ist das, was nach Zahlung der gesammten Unterhaltsforderungen dem Unterhaltspflichtigem zum Leben bleiben muß.

Kindergeld und Unterhaltsberechnung:

Das Kindergeld wird dem Unterhaltsverpflichteten gemäss § 1612 b BGB zur Hälfte angerechnet, d.h. die Hälfte des Kindergeldes wird vom zu zahlenden Kindesunterhalt abgezogen, wenn er/sie Unterhalt mindestens in Höhe des Regelbetrages zahlt.

Seit Januar 2002 wird das Kindergeld monatlich in folgender Höhe gezahlt:

154 Euro: jeweils für das 1.-3. Kind
179 Euro: für jedes weitere Kind

Zunächst ist ohne Berücksichtigung des Kindergeldes der Barunterhaltsanteil jedes Elternteils auszurechnen. Derjenige Elternteil, dem das Kindergeld nicht ausgezahlt wird, kann von seiner Summe den Betrag von 77,- EURO abziehen. Der Elternteil, der das Kindergeld erhält, muss zu seiner Unterhaltsschuld 77,- EURO dazu rechnen.

Die Änderung des § 1612 b Abs. 5 BGB vom 1.1.2001: Danach soll Kindergeld nicht auf den Kindesunterhalt angerechnet werden, wenn der Barunterhaltspflichtige nicht im Stande ist, Unterhalt in Höhe von 135 % desRegelbetrages zu zahlen. 135 % des Regelbetrages West entsprechen der 6. Einkommensgruppe der Düsseldorfer Tabelle. 135 % des Regelbetrages Ost liegen geringfügig über der Einkommensgruppe 4 der Berliner Tabelle.

In der 1. - 6. Einkommensgruppe ergibt sich für die erste Altersstufe immer derselbe

Zahlbetrag von 177 EURO. Unterschiedlich ist nur der Betrag des anzurechnenden Kindergeldes!

Versorgungsausgleich:

Es ist gesetzlich vorgeschrieben, dass in einem Scheidungsverfahren der Versorgungsausgleich durch das Gericht geregelt werden muss. Beide Ehegatten müssen Fragebögen ausfüllen, in denen sie angeben, wo sie während der Ehezeit beruflich tätig waren. Es wird dann vom Gericht berechnet, wie hoch die Rentenansprüche der Ehegatten aus der Ehezeit sind. Diese sind in der Regel unterschiedlich hoch. Es ist gesetzlich vorgeschrieben, dass im Scheidungsfall die Rentenansprüche der Eheleute aus der Ehezeit gleich hoch sein müssen. Bei der Scheidung wir dann im Urteil geregelt, dass vom Rentenkonto eines Ehegatten Rentenansprüchen auf das Rentenkonto des anderen Ehegatten übertragen werden. Dadurch wird erreicht, dass beide Eheleute aus der Ehezeit gleich hohe Rentenansprüche besitzen.

Beispiel:

Ein Ehegatte hat aus der Ehezeit Rentenansprüche in Höhe von 800,-- €.
Der andere Ehegatte hat aus der Ehezeit Rentenansprüche in Höhe von 400,-- €.
Es werden vom Rentenkonto des ersten Ehegatten 200,-- € auf das Rentenkonto des zweiten Ehegatten übertragen, so dass beide Eheleute schließlich jeweils 600,-- € Rentenansprüche aus der Ehezeit besitzen.

 

Member of ALLIURIS Group:Austria . Belgium . Bulgaria . Denmark . Dubai . France . Germany . India . Italy . Luxembourg .
The Netherlands . Poland . Portugal . Slovakia . Spain . Switzerland . Turkey . United Kingdom

© Copyright 2001-2012 Fraga, Bekierman e Cristiano Advogados. Todos os direitos reservados.
Developed & Design by emconserva